Wild- und Jagdschäden

Der Jagdschaden entsteht bei der Ausübung der Jagd. Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden.

Als „Wildschaden“ wird jener Schaden bezeichnet, welcher von Wild an landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken entsteht.

Wildschäden sind gem. § 29 Abs. 1 BJagdG zu ersetzen, wenn

  • der Schaden durch die gesetzlich bestimmten Wildarten
    (Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen) verursacht wurde und
  • die betroffenen Grundstücke zu einem Jagdbezirk gehören
    (Ausnahme: Keine Ersatzpflicht, wenn auf den Flächen die Jagd ruht oder dauerhaft nicht ausgeübt werden darf, z. B. befriedete Bezirke).

Der Anspruch auf den Ersatz des Wildschadens erlischt, wenn der Berechtigte den Schaden nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde anmeldet.

Zur Anmeldung des Jagd- oder Wildschaden können Sie folgendes Formular nutzen:
Anmeldung Wildschaden

Ansprechpartnerin innerhalb der Stadtverwaltung Zehdenick:

M. Döring
Zimmer: 142
Telefon: 03307 4684 152
Fax: 03307 4684 178
E-Mail: gewerbeamt[at]zehdenick.de